(1) Die Geschäfte des Forum Junge Anwaltschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss eigenständig geführt. Dieser setzt sich aus bis zu sieben Mitgliedern und zwei vom Gesamtvorstand des Deutschen Anwaltvereins im Einvernehmen mit dem Forum Junge Anwaltschaft zu benennenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, die Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein sind, zusammen. Die in S.2 genannten Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat des Forum Junge Anwaltschaft wird in der Geschäftsstelle des DAV geführt.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Forum Junge Anwaltschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei auch hier die einfache Mitteilung genügt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses, die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder, die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr, die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Änderung der Geschäftsordnung, die Berufung gegen einen Ausschluss aus dem Forum Junge Anwaltschaft, die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung, die Auflösung des Forum Junge Anwaltschaft, die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.